Sprengstoff Transporte – Wer darf Sprengstoff transportieren?

Kraftvoller Energiespeicher: Sprengstoff

Sprengstoffe zählen gemeinsam mit pyrotechnischen Sätzen, wie sie zum Beispiel in Feuerwerkskörpern zum Einsatz kommen, zu den Explosivstoffen. Bei Sprengstoffen handelt sich um feste oder flüssige Verbindungen. Bei ihrer Aktivierung zerfallen sie in kürzester Zeit in eine große Menge gasförmiger Produkte und setzen dabei viel Wärmeenergie frei. Dadurch wird die bekannte Detonations- oder Druckwelle ausgelöst. Die damit verbundenen Kräfte bieten ein enormes Potenzial, das sich zu unterschiedlichen Zwecken nutzen lässt. So werden im zivilen Bereich unter anderem mit Sprengstoffen Tunnel in Berge getrieben und neue Straßen erschlossen oder andererseits gezielt Gebäude abgerissen. Im Bergbau führen Sprengungen beim trockenen Salzabbau oder bei der Naturwerksteingewinnung zum raschen Voranschreiten der Arbeiten. Auch bei Film- und Fernsehproduktionen kommen häufig Sprengstoffe zum Einsatz. Darüber hinaus verfügen auch an sich harmlose Sicherheitseinrichtungen wie Airbags (UN 3268) über Explosionspotenzial. Ein weiteres großes Gebiet ist der Einsatz von Sprengstoffen, beispielsweise als Munition für Waffen im militärischen Bereich.

 

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Sicherheit geht vor: Transport nur durch geschultes Personal

Für all diese Anwendungen müssen die Sprengstoffe von ihrem Fabrikations- oder Lagerplatz zum jeweiligen Einsatzgebiet transportiert werden. Hierfür sind strenge Sicherheitsvorgaben einzuhalten, denn ungezielt aktivierte Explosivstoffe können immense Schäden verursachen. Aus diesem Grund wird besonders geschultes Personal benötigt. Dies muss über alle erforderlichen Bescheinigungen gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und dem Sprengstoffgesetz (SprengG) verfügen und das nötige Know-how im Umgang mit den Explosivstoffen mitbringen. Professionelle Speditionen wie Transportservice Schmidt aus Limburgerhof haben zusätzlich zum Personal auch den entsprechenden Fuhrpark, der auf den Transport von Explosivstoffen ausgerichtet ist. Außerdem werden die sensiblen Güter auf direktem Weg und ohne Lagerumschlag zum Empfänger befördert.

Gefahren beim Sprengstoff-Transport

Die Druckwelle

Das enorme Potenzial, das in Sprengstoffen steckt, ist auf die bereits erwähnte Druckwelle zurückzuführen, die bei der Aktivierung des Sprengstoffs freigesetzt wird. Veranschaulichen lässt sich der Prozess am Beispiel von Ammoniumnitrat, das die Basis zahlreicher Sprengstoffe bildet. Aufgrund der hohen Dichte von 1,725 g/cm³ nimmt ein Kilogramm des Feststoffs ein Volumen von knapp 580 Millilitern ein. Bei erfolgter Aktivierung entstehen aus diesen 0,58 Litern innerhalb weniger Tausendstelsekunden 980 Liter gasförmige Produkte. Dies entspricht ungefähr einer Vergrößerung des Volumens um den Faktor 1600, wobei durch die freigesetzte Wärme dieses Volumen noch weiter vergrößert wird. Als Folge des daraus resultierenden Platzbedarfs entsteht ein sehr hoher Druck, dem in Form der Druckwelle nachgegeben wird. Diese breitet sich mit mehreren Tausend Metern pro Sekunde gleichmäßig in alle Richtungen aus und reißt dabei alles mit sich, was ihrem Druck nicht standhalten kann.

Stabilisierung

Sprengstoffe, die unbeabsichtigt detonieren, fügen also mindestens der unmittelbaren Umgebung groben Schaden zu. Je nach Art und Menge des Sprengstoffs können aber auch große Teile des weiteren Umfelds betroffen sein. Deshalb müssen Sprengstoffe handhabungs- und transportsicher sein. Sie dürfen nicht, wie es bei den ersten künstlich hergestellten Sprengstoffen der Fall war, schon bei kleinen Erschütterungen (Nitroglycerin) oder geringen Temperaturänderungen („Schießbaumwolle“) aktiviert werden. Aus diesem Grund werden die Sprengstoffe durch Gelatinieren oder Emulgieren stabilisiert. Ihre Aktivierung erfolgt mit Initialsprengstoffen.

 

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Gesetzliche Vorgaben: SprengG und ADR

Damit die Handhabung von Sprengstoffen und anderen Explosivstoffen sicher und ohne Gefährdung für die Umwelt vonstattengeht, sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Umgang im Sprengstoffgesetz (SprengG) zu beachten. Unternehmer, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, benötigen eine Erlaubnis gemäß § 7 SprengG. Fahrer, die Sprengstoffe befördern, müssen einen Befähigungsschein gemäß § 20 SprengG besitzen. Dabei ist zu beachten, dass dieser nur in Verbindung mit der Erlaubnis des Unternehmers gültig ist. Außerdem ist der ADR-Schein zwingende Voraussetzung. Dieser ist fünf Jahre gültig, anschließend muss eine Auffrischung erfolgen. Fahrer von Gütern der Gefahrstoffklasse 1, also den Explosivstoffen, müssen zusätzlich einen Aufbaukurs besuchen, in dem die Besonderheiten dieser Gefahrgüter behandelt werden. Hierzu zählen unter anderem:

Verpackung Die Verpackung muss in Bezug auf die Widerstandsfähigkeit und Undurchlässigkeit bestimmte Kriterien erfüllen, die stichprobenartig zu überprüfen sind.

Ladungssicherung Die Explosivstoffe müssen ausreichend gesichert sein. Hierbei sind unter anderem besondere Anforderungen an die Stoßstabilität zu berücksichtigen.

Kennzeichnung Der transportierende Wagen muss für alle erkennbar den Transport von Explosivstoffen abbilden. Hierzu dienen rechteckige Gefahrentafeln sowie rautenförmige Gefahrzettel.

Privatpersonen ist es strafrechtlich nicht gestattet, Sprengstoffe zu transportieren. Die einzige Ausnahme besteht in der Beförderung von Kleinst- und Silvesterfeuerwerk in handelsüblichen Mengen (zulässiges Nettogewicht: 50 Kilogramm). Für alle weiteren Transporte sind die entsprechenden Genehmigungen verpflichtend.

 

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Ein zuverlässiger Partner: Transportservice Schmidt

Sicherheit steht beim Transport von Explosivstoffen an oberster Stelle. Aus diesem Grund muss die notwendige Sachkenntnis bezüglich der Explosivstoffe und des Transports gewährleistet sein. Die Mitarbeiter von Transportservice Schmidt verfügen über die notwendigen Fachkenntnisse gemäß § 20 SprengG sowie der erforderlichen Schulungsbescheinigung des ADR und bringen auch das nötige Fachwissen im Umgang mit den explosionsgefährlichen Stoffen mit. Dazu gehört das Überprüfen auf Kennzeichnungspflicht und die Notwendigkeit gegebenenfalls weiterer erforderlicher Bescheinigungen. Auch an die Fahrzeuge bestehen besondere Ansprüche und Vorschriften. Speziell für kennzeichnungspflichtige Transporte der Gefahrgutklasse 1 stehen Mercedes Sprinter mit EX-II-Zulassung zur Verfügung.